 Kennzeichnung von KVH®Für die Errichtung, Änderung und Instandhaltung von Gebäuden dürfen entsprechend § 20 MBO baurechtlich relevante Bauprodukte nur verwendet werden, wenn sie "auf Grund des Übereinstimmungsnachweises nach § 24 MBO das Ü-Zeichen tragen". Für Bauschnittholz bedeutet das: Wenn nicht gekennzeichnete Produkte verwendet werden, beispielsweise nasses oder halbtrockenes Holz, das gemäß DIN 4074-1 (Ausgabe 2003) nicht vollständig sortiert werden kann, liegt ein Verstoß gegen die Bauordnungen vor. Die Ü-Zeichen für Konstruktionsvollholz ohne und mit Keilzinkungen sind im obigen Bild dargestellt. Sie basieren auf einer ständigen Produktionskontrolle mit Fremdüberwachung.  |